(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Neuseeland und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Neuseeland und die Union einander den Abschluss der jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
(4) Die Notifikationen nach diesem Artikel werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands gerichtet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise