(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
(2) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 8 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches gemeinsames Eintreten für die Menschenrechte und die Nichtverbreitung und kommen überein, dass eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei einen besonders ernsten und schweren Verstoß gegen eine Verpflichtung begangen hat, die nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 als wesentliches Element dieses Abkommens gilt, und dass dieser Verstoß eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt und damit eine sofortige Reaktion erfordert, die andere Vertragspartei unverzüglich über diesen Sachverhalt und über die geeignete(n) Maßnahme(n) unterrichtet, die sie im Rahmen dieses Abkommens zu treffen gedenkt. Die notifizierende Vertragspartei unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die Notwendigkeit dringender Konsultationen zu dieser Angelegenheit.
(4) Ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die wesentlichen Elemente könnte außerdem als Grund für geeignete Maßnahmen gemäß dem gemeinsamen institutionellen Rahmen nach Artikel 52 Absatz 1 dienen.
(5) Der Gemischte Ausschuss dient als Forum für den Dialog, und die Vertragsparteien sind nach besten Kräften bestrebt, in dem unwahrscheinlichen Fall, dass eine in Absatz 3 beschriebene Situation entsteht, eine gütliche Lösung zu finden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen und spätestens 30 Tage nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 3 eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wird die Angelegenheit an die Ministerebene verwiesen, auf der über einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen weitere Konsultationen stattfinden.
(6) Wird innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen auf Ministerebene und spätestens 45 Tage nach dem Tag der Notifikation keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die notifizierende Vertragspartei beschließen, die nach Absatz 3 notifizierten geeigneten Maßnahmen zu treffen. In der Union wäre für den Beschluss zur Aussetzung des Abkommens Einstimmigkeit erforderlich. In Neuseeland würde der Aussetzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Neuseelands gefasst werden.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung oder die Kündigung dieses Abkommens beziehungsweise eines anderen spezifischen Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens nach Artikel 52 Absatz 1 ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Abkommens. Geeignete Maßnahmen, die von einer Vertragspartei zur teilweisen Aussetzung des vorliegenden Abkommens getroffen werden, gelten nur für die Bestimmungen der Titel I bis VIII. Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen muss Maßnahmen der Vorrang eingeräumt werden, die die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen, die Artikel 52 Absatz 2 unterliegen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Abkommen stehen und mit dem Völkerrecht übereinstimmen.
(8) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für die Maßnahmen im Sinne dieses Artikels waren. Die Vertragspartei, die geeignete Maßnahmen trifft, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, und in jedem Fall, sobald die Umstände, die zu ihrer Anwendung geführt haben, nicht mehr bestehen.
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