BundesrechtInternationale VerträgePartnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – NeuseelandArt. 54

Art. 54Modalitäten für die Durchführung des Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten

In Kraft seit 21. Juli 2022
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