(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres, die Prävention und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und die Umsetzung eines ökosystembasierten Bewirtschaftungsansatzes zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien können im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen und multilateralen Foren (Vereinte Nationen, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
a) auf der Grundlage wirksamer Bewirtschaftungsmaßnahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet im westlichen und mittleren Pazifik zu gewährleisten, unter anderem indem sie im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Instrumenten die besonderen Bedürfnisse kleiner Inselentwicklungsstaaten und -gebiete uneingeschränkt anerkennen und die Transparenz der Entscheidungsfindung gewährleisten,
b) die Erhaltung und rationelle Nutzung der lebenden Meeresschätze, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis fallen, zu gewährleisten, wozu unter anderem auch Bemühungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in dem Gebiet gehören, das unter das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis fällt,
c) die Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten, die in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Fischereiorganisation für den südlichen Pazifik fallen, und
d) den Beitritt zu den regionalen Fischereiorganisationen zu unterstützen, bei denen eine Vertragspartei Mitglied und die andere Vertragspartei beitretende Vertragspartei ist.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten auf internationaler Ebene zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen zweijährlichen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und die Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen Angelegenheiten auszutauschen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise