BundesrechtInternationale VerträgePartnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – NeuseelandArt. 49

Art. 49Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

In Kraft seit 21. Juli 2022
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und den Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern.

(2) Zu den Bereichen, in denen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Struktur der landwirtschaftlichen Sektoren sowie geografische Angaben.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden