(1) Die Vertragsparteien arbeiten in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammen, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Durch die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien in diesem Bereich sollte Folgendes gefördert werden:
a) Austausch von Informationen über die Politik und Praxis der Vertragsparteien,
b) Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland im Bereich Luftverkehr im Hinblick auf:
i) Verbesserung des Marktzugangs, der Investitionsmöglichkeiten und der Liberalisierung der in Luftverkehrsabkommen enthaltenen Bestimmungen über Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen in Einklang mit der internen Politik der Vertragsparteien,
ii) Ausweitung und Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, und
iii) Unterstützung der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäftstätigkeit sowie Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement,
c) Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis, und
d) gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen für Kraftfahrzeuge.
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