(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zu verstärken, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch zu folgenden Themen zu fördern:
a) Gesundheitsschutz,
b) Überwachung übertragbarer Krankheiten (wie Grippe und akuter Krankheitsausbrüche) und weitere Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), einschließlich Vorsorgemaßnahmen bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, insbesondere Bereitschaftsplanung und Risikobewertung,
c) Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung zur Eindämmung der mit Produkten (einschließlich Arzneimitteln und medizinischer Geräte) verbundenen Risiken,
d) Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums und
e) Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex der WHO für die Internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen, wenn angemessen, zur Achtung, Förderung und wirksamen Umsetzung international anerkannter Praktiken und Standards im Gesundheitsbereich.
(3) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
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