(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsinstrumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kulturschaffenden und von Kunstwerken und anderen Kulturgütern zwischen Neuseeland und der Union und deren Mitgliedstaaten zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen eines Politikdialogs zu prüfen, wie Kulturgüter, die außerhalb ihres Ursprungslands aufbewahrt werden, auch für die Gemeinschaften, in denen sie entstanden sind, zugänglich gemacht werden können.
(5) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen aus beiden Vertragsparteien.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch Politikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.
(7) Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles und Medien.
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