(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschenhandel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung, Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
a) rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten, und
b) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten.
Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, unter anderem gemäß dem am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, versehen die Mitgliedstaaten und Neuseeland ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Abkommen wird- auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose umfassen.
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