(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und vor allem im Hinblick auf die Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen setzen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instrumente fort.
Dies kann gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen einschließen. Dazu können gegebenenfalls auch die Unterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen neuseeländischen Behörden und Eurojust gehören.
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