(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten kann und bekräftigen ihre Entschlossenheit, den globalen und bilateralen Handel auf eine Weise zu fördern, die zur Erreichung dieses Ziels beiträgt.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass es unangemessen ist, umwelt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften, Strategien und Praktiken im Rahmen des Handels für protektionistische Zwecke zu nutzen.
(4) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, auch mit Blick auf Gebiete wie die soziale Verantwortung von Unternehmen, Umweltprodukte und -dienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Technologien und Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, sowie über andere in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben können.
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