(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich in Bezug auf Handelserleichterungen, um die Zollverfahren weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren und ein gemeinsames Vorgehen im Kontext der einschlägigen internationalen Initiativen zu fördern.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, Übereinkünfte über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.
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