BundesrechtInternationale VerträgePartnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – NeuseelandArt. 18

Art. 18Wettbewerbspolitik

In Kraft seit 21. Juli 2022
Up-to-date

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den wirtschaftlichen Wettbewerb durch ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.

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