(1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Warenhandels zentrale Bedeutung hat.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusammenzuarbeiten.
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