Die Artikel 1-2, 4-5, 6 Absatz 1, 7, 10-19, 35 Absätze 1, 3 und 4, 36-41 und 71 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sowie die Artikel 1-7 Absatz 1, 7 Absatz 5, 9-18, 20 Absatz 1, 22-28, 30, 32 und 33 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien, die das erforderliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 abgeschlossen haben, vorläufig angewandt.
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