Art. 77 ARTIKEL 77 — Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Rückverweise
(1) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.
(2) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.
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