Art. 70 ARTIKEL 70 — Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
(1) Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung nicht anderweitig festgelegt, sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat,
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