Art. 6 KAPITEL II – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN — Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
(1) Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.
(2) Das Gericht nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.
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