Art. 45 ARTIKEL 45 — Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden