Art. 44 ARTIKEL 44 — Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Gericht macht nach Maßgabe der Verfahrensordnung den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung von Parteivorbringen und Beweisantritten, sowie von Videokonferenzen.
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