1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich eine oder mehrere Fluggesellschaften für die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen auf den angegebenen Strecken namhaft zu machen und die Namhaftmachung einer Fluggesellschaft zurückzuziehen oder eine andere Fluggesellschaft durch eine zuvor namhaftgemachte zu ersetzen.
2. Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft einen Nachweis dafür verlangen, dass sie qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den Gesetzen und Vorschriften für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste durch die genannten Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben sind.
4. Nach Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit minimaler verfahrensmäßiger Verzögerung, insofern:
(a) bei einer von der Republik Österreich namhaftgemachten Fluggesellschaft:
(i) sie aufgrund der EU-Verträge im Hoheitsgebiet der Republik Österreich niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft durch den Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(iii) sich die Fluggesellschaft im direkten oder mehrheitlichen Besitz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelszone und/oder von Angehörigen dieser Staaten befindet und wirksam von diesen kontrolliert wird.
(b) bei einer von Panama namhaftgemachten Fluggesellschaft:
(i) sie im Gebiet von Panama niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von Panama verfügt;
(ii) Panama eine wirksame behördliche Aufsicht über die Fluggesellschaft ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist; und
(iii) sich die Fluggesellschaft im direkten oder mehrheitlichen Besitz von Panama und/oder seinen Staatsangehörigen befindet und wirksam von diesen kontrolliert wird.
5. Jede der Vertragsparteien kann die Betriebserlaubnis oder die technischen Genehmigungen einer von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
(a) bei einer von der Republik Österreich namhaftgemachten Fluggesellschaft:
(i) sie nicht nach den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich niedergelassen ist oder keine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union besitzt; oder
(ii) eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft von dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder wenn die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist; oder
(iii) die Fluggesellschaft nicht direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone und/oder von Angehörigen dieser Staaten ist oder nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.
(b) bei einer von Panama namhaftgemachten Fluggesellschaft:
(i) sie nicht im Hoheitsgebiet von Panama niedergelassen ist oder keine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von Panama hat;
(ii) eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft von Panama nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder wenn Panama nicht für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist; oder
(iii) die Fluggesellschaft nicht direkt oder mehrheitlich im Besitz von Panama und/oder seinen Staatsangehörigen ist oder nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.
6. Wenn eine Fluggesellschaft gemäß diesem Artikel namhaftgemacht und genehmigt wurde, kann sie jederzeit mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens beginnen.
7. Sofern keine sofortigen Maßnahmen erforderlich sind, um einen Verstoß gegen die oben genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, oder sofern für fairen Wettbewerb, Flugsicherheit oder Luftsicherheit gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 13 (Flugsicherheit) oder 14 (Luftsicherheit) keine Maßnahmen erforderlich sind, werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte nur nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit Artikel 16 (Beratungen) dieses Abkommens ausgeübt.
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