1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte:
a) das Recht, ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), und
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“).
c) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegen, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommen, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“).
3. Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts ein, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang.
4. Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).
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