1. Wenn es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kommt, sind die Vertragsparteien zunächst bestrebt, diese durch Verhandlungen beizulegen.
2. Wenn die Vertragsparteien keine Einigung auf dem Verhandlungsweg erzielen, können sie vereinbaren, die Streitigkeit zur Entscheidung an einen Schiedsrichter zu verweisen, oder die Streitigkeit kann auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Gericht mit drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei je einer von jeder Vertragspartei und der dritte von den beiden zu benennen ist.
3. Jede der Vertragsparteien benennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Erhalt einer Mitteilung durch eine der Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg zur Beantragung eines Schiedsverfahrens über die Streitigkeit einen Schiedsrichter und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen ernannt.
4. Wenn eine der Vertragsparteien innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter benennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgesetzten Frist benannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation von einer der Vertragsparteien aufgefordert werden, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Fall ist der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaates und fungiert als Vorsitzender des Gerichts und bestimmt den Ort, an dem das Schiedsverfahren stattfinden soll. Wenn der Vorsitzende der Ansicht ist, dass er Staatsangehöriger eines Staates ist, der in Bezug auf die Streitigkeit nicht als neutral angesehen werden kann, nimmt der ranghöchste stellvertretende Vorsitzende, der nicht aus diesem Grund disqualifiziert ist, die Ernennungen vor. Das Schiedsgericht fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich an jeden Beschluss nach Absatz (2) dieses Artikels zu halten.
6. Falls und sofern eine der Vertragsparteien einem Beschluss nach Absatz (2) dieses Artikels nicht nachkommt, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, die sie der in Verzug befindlichen Vertragspartei oder einer namhaftgemachten in Verzug befindlichen Fluggesellschaft aufgrund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
7. Die Kosten für das Schiedsgericht einschließlich der Gebühren und Auslagen der Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle Auslagen, die dem Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Zusammenhang mit den Verfahren nach Absatz (4) dieses Artikels entstehen, gelten als Teil der Auslagen des Schiedsgerichts.
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