1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1 ;
b) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 2 ;
c) des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 3 ;
d) des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen 4 ; und jedes anderen multilateralen Abkommens über die Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
5. Jede Vertragspartei stimmt zu, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sind, bei Abflug aus dem oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachten.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräten getroffen werden.
7. Jede Vertragspartei wird auch jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfen.
8. Bei einem Vorfall oder einem drohenden Vorfall der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen oder anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeuge, ihrer Passagiere und Besatzungen, Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation erleichtern und andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen Vorfall oder diese Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
9. Wenn eine Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei sofortige Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum dieser Aufforderung keine zufriedenstellende Einigung erzielt wird, ist dies ein Grund für die Anwendung von Artikel 3 Absatz (5) dieses Abkommens (Benennung und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall es erfordert, kann jede der Vertragsparteien vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige Maßnahmen ergreifen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.
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