1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über von der anderen Vertragspartei beschlossene Sicherheitsstandards in allen Bereichen im Zusammenhang mit Besatzungen, Luftfahrzeugen oder deren Betrieb verlangen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem entsprechenden Antrag statt.
2. Stellt eine Vertragspartei nach diesen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechende Sicherheitsstandards in einem solchen Bereich nicht wirksam aufrecht erhält und anwendet, setzt die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei von diesen Feststellungen und den als notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindeststandards in Kenntnis und die andere Vertragspartei muss geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Versäumt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder einer gegebenenfalls vereinbarten längeren Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, begründet dies die Anwendung von Absatz (5) von Artikel 3 (Benennung und Widerruf) dieses Abkommens.
3. Unbeschadet der in Artikel 33 des Abkommens genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes von den namhaftgemachten Fluggesellschaften einer Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug, das auf Flügen in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt wird, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, von den bevollmächtigten Vertretern der anderen Vertragspartei an Bord und um das Luftfahrzeug herum einer Kontrolle unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrtdokumente und derjenigen ihrer Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen (in diesem Artikel als „Vorfeldinspektion“ bezeichnet), sofern dies nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führt.
4. Wenn eine solche Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen Anlass gibt zu:
a) ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entspricht; oder
b) ernsthaften Bedenken, dass es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Anwendung der zu diesem Zeitpunkt nach dem Abkommen festgelegten Sicherheitsstandards mangelt, kann die Vertragspartei, die die Inspektion durchführt, im Rahmen von Artikel 33 des Abkommens zu dem Schluss kommen, dass die Anforderungen, nach denen die Bescheinigung oder die Lizenzen für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs erteilt oder gültig wurden, oder die Anforderungen, nach denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards oder strengeren entsprechen.
5. Wenn der Zugang für die Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von oder im Namen der Fluggesellschaft oder der Fluggesellschaften einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs gemäß Absatz (3) dieses Artikels von einem Vertreter dieser Fluggesellschaft oder Fluggesellschaften verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei daraus zu schließen, dass schwerwiegende Bedenken der in Absatz (4) dieses Artikels genannten Art gegeben sind, und die in diesem Absatz beschriebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.
6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung einer Fluggesellschaft oder von Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder zu ändern, wenn die erste Vertragspartei zu dem Schluss kommt, dass sofortige Maßnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebs unerlässlich sind, sei es infolge einer Vorfeldinspektion, einer Reihe von Vorfeldinspektionen, einer Zugangsverweigerung für Vorfeldinspektionen, Beratungen oder auf andere Weise.
7. Jede Handlung einer Vertragspartei nach Absatz (2) oder (6) ist einzustellen, sobald die Grundlage für die Durchführung dieser Handlung entfällt.
8. Wenn die Republik Österreich eine Fluggesellschaft namhaftgemacht hat, deren behördliche Aufsicht von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrecht erhalten wird, gelten die Rechte der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel gleichermaßen für die Annahme, Ausübung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch diesen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und für die Betriebserlaubnis dieser Fluggesellschaft.
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