1. Jede Vertragspartei gibt den namhaftgemachten Fluggesellschaften beider Vertragsparteien eine faire und gleiche Möglichkeit, bei der Erbringung des unter dieses Abkommen fallenden internationalen Luftverkehrs in Wettbewerb zu treten.
2. Jede Vertragspartei gestattet jeder namhaftgemachten Fluggesellschaft, die Häufigkeit und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht darf keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsaufkommen, die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Verkehrs oder den oder die Flugzeugtypen, die von den von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften betrieben werden, beschränken, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder ökologischen Gründen unter einheitlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 des Abkommens erforderlich.
3. Von einer Vertragspartei namhaftgemachte Luftfahrtgesellschaften können verpflichtet werden, ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Einführungsdatum der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche Verfahren gilt für eine Änderung dieser. In besonderen Fällen kann diese Frist mit der Zustimmung der betreffenden Behörden verkürzt werden.
4. Keine der Vertragsparteien gestattet es ihrer namhaftgemachten Fluggesellschaft oder ihren namhaftgemachten Fluggesellschaften, weder in Verbindung mit einer anderen Fluggesellschaft oder anderen Fluggesellschaften noch getrennt, die Marktmacht in einer Weise zu missbrauchen, die eine starke Schwächung eines Wettbewerbers oder den Ausschluss eines Wettbewerbers von einer Strecke bewirkt hat oder wahrscheinlich bewirken wird oder soll.
5. Keine der Vertragsparteien darf staatliche Subventionen oder Unterstützung für oder an ihre namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) in einer Weise gewähren oder zulassen, die die fairen und gleichen Chancen der Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei zum Wettbewerb bei der Erbringung internationalen Luftverkehrsleistungen beeinträchtigen würde.
6. Gewährt eine Vertragspartei einer namhaftgemachten Fluggesellschaft staatliche Subventionen oder Unterstützung für im Rahmen dieses Abkommens erbrachten Dienstleistungen, muss sie von dieser Fluggesellschaft verlangen, dass sie die Subventionen oder Unterstützung in ihren Büchern eindeutig und getrennt ausweist.
7. Wenn eine Vertragspartei begründete Bedenken hat, dass ihre namhaftgemachten Fluggesellschaften diskriminiert oder unlauteren Praktiken ausgesetzt sind oder dass eine von der anderen Vertragspartei in Betracht gezogene oder gewährte Subvention oder Unterstützung die fairen und gleichen Wettbewerbschancen der Fluggesellschaften der ersten Vertragspartei im internationalen Luftverkehr beeinträchtigen würde oder beeinträchtigt, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei sofortige Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang eines solchen Antrags einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beginn dieser Beratungen keine zufriedenstellende Einigung erzielt wird, begründet dies die Aussetzung der Ausübung der in Artikel 2 (Gewährung von Rechten) dieses Abkommens genannten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei namhaftgemachte Fluggesellschaft oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung oder die Auferlegung von Bedingungen, die sie für die Ausübung dieser Rechte für erforderlich hält.
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