Die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften dürfen:
a) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Förderung des Lufttransports und des Verkaufs von Flugtickets sowie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei andere für die Erbringung des Lufttransports erforderliche Einrichtungen einrichten;
b) ins Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei - in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung - Führungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das für die Erbringung von Lufttransporten erforderlich ist, einreisen und dort bleiben lassen;
c) Diese Personalanforderungen können nach Wahl der namhaftgemachten Fluggesellschaften durch eigenes Personal jeder Nationalität oder durch die Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation, Gesellschaft oder Fluggesellschaft, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig und berechtigt ist, diese Dienste im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu erbringen, erfüllt werden.
d) Die Vertreter und Mitarbeiter unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Vorschriften erteilt jede Vertragspartei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertretern und Mitarbeitern so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitserlaubnisse, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltserlaubnisse oder ggf. andere ähnliche Dokumente, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
e) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten der Vertretung der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften sicherzustellen.
a) Jede Luftfahrtgesellschaft jeder Partei kann den Verkauf von Luftverkehrsleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei direkt und/oder nach Ermessen der Luftfahrtgesellschaft über ihre Handelsvertreter, andere von der Luftfahrtgesellschaft namhaftgemachten Vermittler, über eine andere Luftfahrtgesellschaft oder über das Internet durchführen. Jede Luftfahrtgesellschaft ist berechtigt, diese Beförderungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, diese Beförderungen und Dienstleistungen in der Währung dieses Gebiets oder in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den dortigen Währungsgesetzen zu erwerben.
b) Jede Luftfahrtgesellschaft hat das Recht, dortige Einnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in ihr Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder ihrer Wahl zu überweisen. Die Umrechnung und Überweisung ist unverzüglich ohne Einschränkung und Besteuerung mit dem für die laufenden Geschäfte und die Überweisung geltenden offiziellen Wechselkurs von dem Tag, an dem der Beförderer den ersten Antrag auf Überweisung stellt, zu erlauben.
c) Den Luftfahrtgesellschaften jeder Partei ist es gestattet, dortige Ausgaben, einschließlich für Kraftstoffkäufe, im Hoheitsgebiet der anderen Partei in Landeswährung zu bezahlen. Die Luftfahrtgesellschaften jeder Partei können nach eigenem Ermessen diese Kosten im Hoheitsgebiet der anderen Partei in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den dortigen Währungsgesetzen bezahlen.
Jede namhaftgemachten Luftfahrtgesellschaft ist berechtigt, ihre eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen an einen der zur Erbringung dieser Dienste zugelassenen Anbieter zu vergeben („Drittabfertigung“). Falls oder sofern die für die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze und Vorschriften entweder die Freiheit der Vergabe dieser Dienstleistungen oder die Selbstabfertigung verhindern oder einschränken, wird jede namhaftgemachten Fluggesellschaft in Bezug auf ihren Zugang zu von einem oder mehreren Anbietern erbrachten Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten diskriminierungsfrei behandelt.
Die namhaftgemachten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei sind berechtigt, die vereinbarten Dienstleistungen auf den festgelegten Strecken mit von einem Unternehmen, einschließlich anderer Fluggesellschaften, gemieteten Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringen, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Erlaubnis erhalten haben, das Luftfahrzeug (oder Luftfahrzeug und Besatzung) auf dieser Grundlage zu nutzen. Im Fall der Republik Österreich gelten keine Einschränkungen in Bezug auf einen Wetlease, insofern nach dem Wetlease- Vertrag der Leasinggeber und der Leasingnehmer EU-Luftfahrtgesellschaften sind, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen hält, oder b) eine einzelne Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an jeder hält.
Bei der Durchführung oder Vorhaltung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens kann jede Luftfahrtgesellschaft einer Partei kooperative Vermarktungsvereinbarungen abschließen, wie z. B. Codesharing-Vereinbarungen, mit:
(a) Luftfahrtgesellschaften oder Fluglinien der Parteien; und
(b) Luftfahrtgesellschaften oder Fluglinien eines Drittlandes; und
(c) Anbietern von Land- und Seetransporten;
sofern (i) alle beteiligten Beförderer die erforderliche Befugnis haben und (ii) die Vereinbarungen die Vorschriften für Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für derartige Vereinbarungen gelten. In Bezug auf mit Codesharing verkaufte Personenbeförderung ist der Käufer am Verkaufsort, aber auf jeden Fall vor dem Einsteigen darüber zu informieren, welche Verkehrsunternehmen die einzelnen Teile der Dienstleistung erbringen werden.
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei ist es den namhaftgemachten Luftfahrtgesellschaften jeder Vertragspartei gestattet, im Zusammenhang mit dem Luftverkehr jeden intermodalen Verkehr zu oder von jedem Punkt in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder von Drittländern durchzuführen. Die Fluggesellschaften können wählen, ob sie ihren eigenen intermodalen Verkehr durchführen oder ihn durch Vereinbarungen, einschließlich Codesharing, mit anderen Verkehrsträgern erbringen. Diese intermodalen Dienste können als Durchgangsverkehr und zu einem einheitlichen Preis für den kombinierten Luft- und intermodalen Verkehr angeboten werden, sofern Fahrgäste und Verlader über die Anbieter des betreffenden Verkehrs informiert werden.
Jede namhaftgemachte Luftfahrtgesellschaft hat das Recht, ihre eigene Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen oder diese Dienstleistungen anderweitig ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen an einen zur Erbringung dieser Dienstleistungen berechtigten und auf den jeweiligen Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Wartung und Mängelbeseitigung können auch für Fluggesellschaften durchgeführt werden, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen hält oder b) eine einzelne Gesellschaft die Mehrheit an jeder hält.
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