Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags
(a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;
(b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und etwaiger zusätzlicher Anlagen;
(c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieses Protokolls;
(d) die Hinterlegung von Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 19 und
(e) jede nach Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b eingegangene Notifikation.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise