1. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über
(a) die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen;
(b) die Notwendigkeit, diese Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;
(c) die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschließen;
(d) die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
(e) Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;
(f) Verfahren für Situationen, die Sofortmaßnahmen einschließlich Gegenmaßnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;
(g) die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;
(h) Inspektionsverfahren, einschließlich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;
(i) Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;
(j) den Zustand der antarktischen Umwelt;
(k) die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.
2. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.
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