BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen SportveranstaltungenArt. 9

Art. 9Artikel 9 – Polizeistrategien und -einsätze

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date