BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen SportveranstaltungenArt. 8

Art. 8Artikel 8 – Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date