Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen muss genau darlegen, welche Stelle für die Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise