BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen SportveranstaltungenArt. 20

Art. 20Artikel 20 – Räumlicher Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date