BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen SportveranstaltungenArt. 2

Art. 2Artikel 2 – Ziel

In Kraft seit 01. Oktober 2021
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Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und einladendes Umfeld bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu bieten. Zu diesem Zweck

a. verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit ausgerichteten Grundeinstellung;

b. stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken kann;

c. berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bewährte Verfahrensweisen.

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