1. In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung.
2. Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 Anwendung.
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