BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen SportveranstaltungenArt. 18

Art. 18Artikel 18 – Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date