BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen SportveranstaltungenArt. 14

Art. 14Artikel 14 – Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen

In Kraft seit 01. Oktober 2021
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