Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats an den Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen weiter.
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