1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um diesem Übereinkommen in Bezug auf Fußballspiele oder Turniere Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von professionellen Fußballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen werden.
2. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene Sportveranstaltungen, einschließlich Amateurfußballspielen, anwenden, insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den Schutz mit sich bringen.
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