Art. 8 Finanzielle Obergrenzen — Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht finanzielle Obergrenzen für die Rückforderung von im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen vorsehen.