(1) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:
a) Naturereignisse oder höhere Gewalt und
b) Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
(2) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.
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