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Internationale Verträge
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Art. 19
Art. 19 Vorbehalte
In Kraft seit 18. August 2021
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Art. 19 Vorbehalte — Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
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Vorbehalte zu diesem Zusatzprotokoll sind nicht zulässig.
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