BundesrechtInternationale VerträgeZusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische SicherheitArt. 14

Art. 14Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient

In Kraft seit 18. August 2021
Up-to-date

(1) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 des Übereinkommens dient die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Zusatzprotokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Zusatzprotokoll zugewiesenen Aufgaben und entsprechend die ihr durch Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a und f des Protokolls zugewiesenen Aufgaben wahr.

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