Art. 11 Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen — Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen unberührt.