Art. 7 Beobachter — Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)
A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.
B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.
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