RID – Multilaterale Vereinbarung RID 5/2020 gemäß 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
Vorwort
Art. 1
1 Einleitung
1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
1.2 Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 8 befördert werden.
1.3. Die Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der:
a) Klasse 1
b) Klasse 6.2
c) Klasse 7
d) Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind,sowie
e) Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.
2 Klassifizierung
2.1 Vereinfachte Zuordnung
2.1.1 Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 RID darf auch angewendet werden auf
a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten eines flüssigen Anteils nichtausgeschlossen werden kann.
2.1.2 Die Zuordnung zu UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, ist auch dann zulässig, wenn die Verpackungen nach ordnungsgemäßer Entleerung Rückstände enthalten, die nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können.
2.2 Fehlwürfe
Sind Abfälle gemäß RID auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
Diese Regelung gilt nicht für Abfälle und Fehlwürfe, die der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind.
3 Verpackung
Verpackungen dürfen in folgender Weise von den Bestimmungen des RID abweichen, solange ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen gemäß 4.1.1 RID nicht gefährden:
3.1 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen, Eindellungen und Verunreinigungen aufweisen.
3.2 Für Abfälle der Verpackungsgruppe II und III dürfen folgende Verpackungen verwendet werden:
a) geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist,
b) nicht geprüfte Verpackungen, sowie
c) für feste Abfälle fahrbare Abfallsammelbehälter nach EN 840-1 bis 840-4.
Lit. b) und c) gelten nicht für Abfälle der Verpackungsgruppe II folgender Klassen und Klassifizierungscodes:
Klasse 3 mit Ausnahme der UN-Nummern 1228, 1263, 1268, 1866, 1986, 1988, 1992, 1993, 2478, 2733, 2924, 2985, 3021, 3248, 3273, 3274, 3286, 3469
Klasse 4.1 FO, FT, FC, SR1, PM1
Klasse 4.2 SW, SO, ST1-4, SC1-4
Klasse 4.3
Klasse 5.1 OF, OS, OW, OT1, OT2, OC1, OC2, OTC
Klasse 5.2 P1
Klasse 6.1 TS, TW1, TW2, TO1, TO2, TC1-4, TFC, TFW
Klasse 8 mit Ausnahme der UN-Nummern 1759, 2683, 2734, 2920, 2921, 2922, 2923, 2986, 3084, 3093, 3094, 3095, 3096, 3244, 3264, 3266, 3301, 3470, 3471
Klasse 9 M1
Lit. a) bis c) gelten nicht für Abfälle der Verpackungsgruppe II der Klassen 3 und 4.1 mit Klassifizierungscode D oder DT.
4 Beförderung in loser Schüttung
Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:
4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.
Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container austreten.
Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.
4.2 UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich.
5 Beförderung von bestimmten Abfällen
5.1 Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten
Die Beförderung von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3544, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, ist von den Vorschriften des RID freigestellt, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
5.2 Medikamente
Die Sondervorschrift 601 ist auch dann anwendbar, wenn die pharmazeutischen Produkte (Medikamente) nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt oder nicht mehr für den Gebrauch bestimmt sind.
5.3 Feuerlöscher
Die Sondervorschrift 594 ist für die Beförderung von Feuerlöschern mit der UN-Nummer 1044 auch dann anwendbar, wenn die Feuerlöscher
– in einer starren Außenverpackung (z.B. Gitterbox, Paloxe etc.) oder
– liegend gesichert auf einer Palette
so befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Betätigung der Feuerlöscher verhindert wird.
6 Kennzeichnung der Versandstücke
Es gelten die in 5.2 RID für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:
6.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
6.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
6.3 Die Versandstücke müssen nicht mit Kennzeichen und Gefahrzetteln gemäß den jeweils geltenden Vorschriften des RID versehen werden, wenn davon abweichende, jedoch früheren Fassungen entsprechende angebracht sind.
7 Angaben im Beförderungspapier
Es gelten die in 5.4.1 RID vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Abweichungen:
7.1 Die gemäß 5.4.1.1.1 b) RID vorgeschriebene ergänzende technische Benennung kann entfallen.
7.2 Die gemäß 5.4.1.1.1 f) RID anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
7.3 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 RID darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1 e) RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
7.4 Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 RID ist nicht erforderlich.
7.5 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 RID (RID 5/2020)”.
8 Sonstige Bestimmungen
8.1 Wenn der Beförderer nicht anderes verlangt, darf die gemäß 3.4.12 RID anzugebende Bruttomasse auch geschätzt sein.
8.2 Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden.
9 Geltung
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 21.September 2025. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarungunterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunktnur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener RID-Vertragsstaaten, diediese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.