(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 50 diesem Überein-kommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen.
(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(5) Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
(6) Jede Vertragspartei oder das Ministerkomitee kann zur Aktualisierung der im Anhang aufgeführten Kategorien von Straftaten sowie zur Änderung von Artikel 13 Änderungen vorschlagen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Änderungsvorschläge den Vertragsparteien.
(7) Nach Konsultation der Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, und, falls erforderlich, des CDPC kann das Ministerkomitee eine nach Absatz 6 vorgeschlagene Änderung mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen. Die Änderung tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von einem Jahr nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien in Kraft. Während dieses Zeitabschnitts kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderungen für sie notifizieren.
(8) Notifiziert ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung, so tritt diese nicht in Kraft.
(9) Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsparteien einen Einspruch, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien in Kraft, die keinen Einspruch notifiziert haben.
(10) Ist eine Änderung nach den Absätzen 6 bis 9 in Kraft getreten und hat eine Vertragspartei einen Einspruch gegen diese Änderung notifiziert, so tritt sie für diese Vertragspartei am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sie dem Generalsekretär des Europarats ihre Annahme notifiziert hat. Eine Vertragspartei, die einen Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurücknehmen.
(11) Hat das Ministerkomitee eine Änderung beschlossen, so darf ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn er beziehungsweise sie zugleich die Änderung annimmt.
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