(1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 vorgesehenen Erklärungen abgeben.
(2) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann sich ferner bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 lit. c, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welcher Weise er beziehungsweise sie beabsichtigt, die Artikel 17 und 19 anzuwenden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten anwendbaren internationalen Übereinkünfte. Er beziehungsweise sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats jede diesbezügliche Änderung.
(4) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären,
a) dass er beziehungsweise sie Artikel 3 Absatz 4 nicht anwendet;
b) dass er beziehungsweise sie Artikel 3 Absatz 4 nur teilweise anwendet;
c) in welcher Weise er beziehungsweise sie beabsichtigt, Artikel 3 Absatz 4 anzuwenden.
Er beziehungsweise sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats jede diesbezügliche Änderung.
(5) Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(6) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach diesem Artikel gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(7) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
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