(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen (FIU) im Sinne dieses Übereinkommens mit dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche zusammenarbeiten, um in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Befugnissen sachdienliche Informationen über alle Tatsachen, die ein Indiz für Geldwäsche sein könnten, innerhalb der zentralen Meldestelle (FIU) zusammenzustellen und zu analysieren oder gegebenenfalls zu ermitteln.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die zentralen Meldestellen (FIU) unaufgefordert oder auf Ersuchen und in Übereinstimmung entweder mit diesem Übereinkommen oder mit bereits geschlossenen oder künftigen Einvernehmenserklärungen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, alle zugänglichen Informationen austauschen, die für die zentrale Meldestelle (FIU) bei der Verarbeitung oder Analyse von Informationen oder gegebenenfalls bei Ermittlungen, die Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen betreffen, sachdienlich sein können.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestellen (FIU) nach diesem Artikel nicht durch deren innerstaatliche Stellung beeinträchtigt wird, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden handelt.
(4) Jedem nach diesem Artikel gestellten Ersuchen wird eine kurze Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen beigefügt, die der ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) bekannt sind. Die zentrale Meldestelle (FIU) gibt in dem Ersuchen an, wie die erbetenen Informationen verwendet werden sollen.
(5) Wird ein Ersuchen nach diesem Artikel gestellt, so stellt die ersuchte zentrale Meldestelle (FIU) alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der zugänglichen Finanzinformationen und der in dem Ersuchen erbetenen Daten der Ermittlungsbehörden, zur Verfügung, ohne dass ein förmliches Ersuchen nach den zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Übereinkünften gestellt werden muss.
(6) Eine zentrale Meldestelle (FIU) kann es ablehnen, Informationen weiterzugeben, wenn dies strafrechtliche Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei durchgeführt werden, beeinträchtigen könnte, oder, unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Weitergabe der Informationen gemessen an den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder der betreffenden Vertragspartei eindeutig unverhältnismäßig oder in anderer Weise nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei vereinbar wäre. Eine solche Ablehnung ist der um die Informationen ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) angemessen zu erläutern.
(7) Die nach diesem Artikel erlangten Informationen und Unterlagen werden nur für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke verwendet. Von einer anderen zentralen Meldestelle (FIU) zur Verfügung gestellte Informationen werden ohne ihre vorherige Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch von der die Informationen erhaltenden zentralen Meldestelle (FIU) für andere als Analysezwecke verwendet.
(8) Bei der Übermittlung von Informationen oder Unterlagen nach diesem Artikel kann die übermittelnde zentrale Meldestelle (FIU) Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der Informationen für andere als die in Absatz 7 bezeichneten Zwecke festlegen. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle (FIU) muss sich an derartige Einschränkungen und Auflagen halten.
(9) Will eine Vertragspartei übermittelte Informationen oder Unterlagen für die in Absatz 7 bezeichneten Zwecke für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung verwenden, so darf die übermittelnde zentrale Meldestelle (FIU) ihre Zustimmung zu dieser Verwendung nur aufgrund von Einschränkungen nach ihrem innerstaatlichen Recht oder der in Absatz 6 genannten Bedingungen verweigern. Eine Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu erläutern.
(10) Die zentralen Meldestellen (FIU) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Sicherheitsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Informationen anderen Behörden, Stellen oder Abteilungen nicht zugänglich sind.
(11) Für die übermittelten Informationen gelten in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 1 (SEV Nr. 108) und unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 15. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich mindestens dieselben Regeln wie die, welche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die ersuchende zentrale Meldestelle (FIU) gelten.
(12) Die übermittelnde zentrale Meldestelle (FIU) kann angemessene Anfragen zur Verwendung der zur Verfügung gestellten Informationen stellen; die zentrale Meldestelle (FIU), welche die Informationen erhalten hat, erteilt, soweit möglich, die entsprechenden Auskünfte.
(13) Die Vertragsparteien geben die Stelle an, die zentrale Meldestelle (FIU) im Sinne dieses Artikels ist.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
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