(1) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(2) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass die von ihm beziehungsweise ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine beziehungsweise ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise