(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a) die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c) außer im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d) soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfasst,
i) den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
ii) eine Erklärung, dass die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e) erforderlichenfalls und soweit möglich,
i) Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschließlich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
ii) die Vermögenswerte bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f) jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswerts gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
(3) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen Folgendes enthalten:
a) im Fall des Artikels 23 Absatz 1 lit. a
i) eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
ii) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
iii) Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
iv) Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen;
b) im Fall des Artikels 23 Absatz 1 lit. b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zu Grunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c) wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
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